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Berufsethik

Pflichten für's Ausüben des Berufes des Agronomen und Forstwirtes


Einleitung

Die Berufstätigkeit des Agronomen und Forstwirtes ist von verschiedenen Gesetzesbestimmungen geregelt, welche von allen Mitgliedern eingehalten werden müssen.

Im Folgenden werden die wichtigsten staatlich geltenden Bestimmungen aufgelistet, die den Mitgliedern bekannt und während der Ausübung der Berufstätigkeit berücksichtigt werden müssen.

Gesetz vom 7.Jänner 1976, Nr.3, abgeändert vom Gesetz vom 10.Februar 1992, Nr.152. 


Ordnung des Berufes des Agronomen und Forstwirtes

Art. 3 Abs.2: „Zur Ausübung der in Artikel 2 genannten Berufstätigkeit besteht die Pflicht der Einschreibung im Agronomen- und Forstwirteregister“.

Art. 4: „Für Mitglieder besteht das Berufsgeheimnis in Bezug auf jene Nachrichten, die sie beim Ausüben der Tätigkeit erfahren haben“.

Art. 33 Abs.2: Die Einschreibung in mehreren provinzialen Agronomen- und Forstwirteregistern ist nicht gestattet.

Art. 34 Abs.2: Jenes Mitglied, das über 12 Monate den zukommenden Beitrag nicht einzahlt, kann laut Art.13 Buchstabe m als solches enthoben werden.

Art. 37: Für jene Mitglieder, die sich bei der Ausübung des Berufes wegen Missbrauch oder Fehler schuldig machen sowie wegen Taten, die die Würde und den Ruhm des Berufsbildes schädigen, finden die vom „Titel V“ dieses Gesetzes vorgesehenen Strafen Anwendung.

Art. 59: Die bindenden Tarife der Mindest- und Maximalhonorare und die Kriterien für die zustehenden Spesenrückvergütungen bei der Ausübung des Berufes werden alle zwei Jahre von der Nationalkammer festgelegt, nach Genehmigung des Justizministeriums im Einverständnis mit dem Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Ernährung.

D.P.R. vom 30. April 1981, Nr. 355.


Durchführungsverordnung zum Gesetz vom 7. Jänner 1976, Nr.3, über die Ordnung des Berufes des Agronomen und Forstwirtes

Art. 1: Jene Agronomen und Forstwirte, die beim Staat oder bei einer anderen öffentlichen Körperschaft bedienstet sind und denen normalerweise die Ausübung des freien Berufes verboten wird - und sich deshalb nur mit einer Randvermerkung ins Register einschreiben können - müssen für jeden Auftrag beim Sekretariat der Kammer die Genehmigung von Seiten ihrer Zugehörigkeitsverwaltung hinterlegen.
Die Kammer übergibt den Betroffenen für jeden genehmigten Auftrag den Berufsstempel, der am Ende des Auftrages zurückerstattet werden muss.

Art. 19: Die gleichzeitige Einschreibung in mehreren provinzialen Register ist nicht gestattet.

D.M. vom 14. Mai 1991, Nr. 232.


Gesamter Gesetzestext zum D.M. vom 14. Mai 1991, Nr. 232 (PDF)

tariffe_professionali_dm_14_maggio_1991_n_232.pdf

Beschluss des CONAF vom 30 November 2006

214 K

Berufliche Deontologie der Agronomen und Forstwirte

Der Conaf hat in der Sitzung vom 30. November 2006 die neue berufliche Deontologie verabschiedet. In Anlehnung an unsere beruflichen Prinzipien, welche in der Carta di Vieste (Juni 1997) festgehalten wurden, entspricht sie den neuen Voraussetzungen der neuen Berufsordnung.


Laden sie hier den originalen Text (IT) als PDF

Codice_deontologico_13.06.2013.pdf

Codice di deontologia professionale degli iscritti all'albo dei dottori agronomi e dottori forestali

327 K

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