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Berufliche Kompetenzen der Agronomen und Forstwirte


Gesetz vom 10.2.1992, Nr. 152 - Abteilung A

Auf Grund des Art. 2 obgenannten Gesetzes, gehören zur Berufsausübung der Agronomen und Forstwirte folgende Kompetenzen:

  1. Leitung, Verwaltung, Führung, Buchhaltung, Betreuung, Einzel- und Gruppenberatung von land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie von Industrien für die Verwertung, Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;
  2. Planung, Projektierung, Leitung, Aufsicht, Liquidierung, Bemessung, Bewertung, Buchhaltung und Kollaudierung von Umstrukturierungen, Bodenverbesserungs- und Meliorierungsarbeiten sowie von Bodenschutzbauten, Nutzbarmachung und Regulierung der Gewässer, vorausgesetzt, daß diese letzteren aufgrund ihres vorwiegend nicht landwirtschaftlichen Charakters oder der besonderen Schwie-rigkeiten nicht die fachliche Eignung von Experten aus anderen Bereichen erfor-derlich machen;
  3. Planung, Projektierung, Leitung, Aufsicht, Liquidierung, Bemessung, Bewertung, Buchhaltung und Kollaudierung von Aufforstung, Forsteinrichtungen, Naturparks, Skipisten und ähnliches, von Arbeiten betreffend den Natur-Landschaftsschutz und die Forsteinrichtungen;
  4. Planung, Leitung, Aufsicht, Liquidierung, Maßnahme, Schätzung, Buchhal-tung, Kollaudierung, einschließlich statische und Feuerschutz-Bescheinigungen, der Arbeiten betreffend landwirtschaftliche Gebäude und land- sowie forstwirtschaftliche Betriebe, auch wenn sie im städtischen Kataster aufgrund des Art. 1 Absatz 5 des G.D. vom 27.4.90 Nr. 90 konvertiert mit Abänderung des Gesetzes vom 26.6.90 Nr. 165 eingetragen sind, sowie der Wasserbau- und Straßenarbeiten vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Interesse und der Arbeiten im ländlichen Gebiet, einschließlich künstliche Wasseranlagen, welche nicht in den Kompetenzbereich des Amtes für Staudammbauten des Ministeriums für öffentliche Arbeiten fallen;
  5. Alle Schätzungsarbeiten im allgemeinen, insbesondere die Schätzung und Erhebung betreffend Liegenschaften, Agrarkapitalien, direkte und Nebenerzeugnisse aus Tier- und Pflanzenproduktion, Produktionsmittel, Gewässer, Schäden, Enteignungen, Dienstbarkeiten in land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie in den diesbezüglichen Verwertungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrien;
  6. Abgabe und Übergabe, Bilanzen und Inventare von landwirtschaftlichen Betrieben, landwirtschaftlichem Gut und von allem jenen, das mit land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Betrieben, mit den Verwertungs-, Verarbeitungs- und Vermarktungsindustrien und mit deren Produkten zusammenhängt;
  7. Erhebung von Qualität und Quantität land-, vieh- und forstwirtschaftlicher Produktionen und der diesbezüglichen Industrien, auch unter Anwendung der nationalen Bestimmungen sowie jener des Gemeinschaftsmarktes;
  8. Die land-und forstwirtschaftliche Mechanisierung und die diesbezügliche Experimentier- und Kontrolltätigkeit im Anwendungssektor;
  9. Arbeiten und Aufträge betreffend den Pflanzenbau, den Pflanzenschutz, die Tierernährung und die Tierzucht sowie Lagerung, Handel, Verwertung und Verarbeitung der diesbezüglichen Produkte;
  10. Untersuchung, Planung, Leitung, Aufsicht, Liquidierung, Maßabnahmen, Schätzung, Buchhaltung und Kollaudierung der Arbeiten zum Schutze des Bodens, der Gewässer und der Atmosphäre, einschließlich die Pläne zur Erschließung und Wiedergewinnung von Torfstichen und Gruben im Tagbau, die Anlagen zur Verwertung und Beseitigung auf landwirtschaftlichem Boden von agrarindustriellen Nebenprodukten sowie die Errichtung von pflanzlichen Lärm-schutzwänden;
  11. Katasterarbeiten, Mappen, und Vermessungswesen betreffend den Grund- und Gebäudekataster;
  12. Bewertung für die Liquidierung der öffentlichen Nutzungsrechte und Beistand bei der Abfassung von Einzel- und Kollektivverträgen in den zuständigen Bereichen;
  13. Forsttypologie, Bodenanalysen, Analysen der Produkte für die Land-, Vieh- und Waldwirtschaft sowie Analysen der diesbezüglichen Erzeugnisse;
  14. Statistik, Marktforschung, Marketing, die Tätigkeiten im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften, der Verarbeitungsindustrie land-, vieh- und forstwirtschaftlicher Produkte und deren Handel, auch in Herstellervereinigungen, Genossenschaften und Konsortien organisiert;
  15. die Raumordnungsplanung und die Gebietspläne, die urbanistischen Pläne und Landschaftspläne; die Programmierung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Komponenten und der Beziehung Stadt-Land; die Entwicklungspläne des Sektors und die Verfassung für die Bauleitpläne bestimmter Studien zur Klassifizierung des ländlichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Territoriums;
  16. Untersuchung, Planung, Leitung, Aufsicht, Maßabnahme, Schätzung, Buchhaltung und Kollaudierung von Arbeiten betreffend die Raumordnung und die ökologischen Pläne zum Schutze der Umwelt; die Umweltverträglichkeitsprüfung und die darauffolgende Überprüfung der Auswirkung auf die Flora und Fauna; die Landschaftspläne zur Entwicklung der natürlichen, städtischen und außerstädtischen Bereiche; die ökologischen Pläne und die Erhebung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens;
  17. Untersuchung, Planung, Leitung, Aufsicht, Maßabnahme, Schätzung, Buchhaltung und Kollaudierung von Arbeiten bezüglich der Verwertung der Wasservorräte sowohl für Bewässerungszwecke als auch für die Versorgung ländlicher Gebiete;
  18. Untersuchung, Projektierung, Leitung und Kollaudierung von Maßnahmen und Plänen im Sektor Agrartourismus und Fischzucht;
  19. Planung und Bauleitung ländlicher Bauten in Erdbebengebieten laut Art. 17 und 18 des Gesetzes 2.2.74 Nr. 64;
  20. Planung, Leitung, Aufsicht, Liquidierung, Maßabnahme, Buchhaltung und Kollaudierung von Arbeiten betreffend öffentliches Grün, auch Sportzonen und privates Grün, städtische und außerstädtische Naturparks, sowie Gärten und Grünanlagen im allgemeinen;
  21. Die landschaftiche und naturalistische Wiedergewinnung; die Erhaltung der ländlichen, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Territorien; die Wiedergewinnung von Gruben und Deponien sowie des Landschaftsbildes; 
  22. Die Tätigkeiten als Sachverständiger und Schiedsrichter bei den in den obenangeführten Punkten enthaltenen Obliegenheiten;
  23. Hilfestellung und Vertretung in Steuerangelegenheiten und Maßnahmen betreffend das Kreditwesen und die Steuergerichtsbarkeit bei den in den obenangeführten Punkten enthaltenen Obliegenheiten;
  24. Gemeinsame Tätigkeiten, Maßnahmen und Befugnisse mit den anderen Berufskategorien, besonders jene gemäß Art. 19 des kgl. Dekretes vom 11.2.1929 Nr. 274, sowie jene unter den Buchstaben a), d), f), m), n) desselben kgl Dekretes Nr. 274 von 1929 angeführten und jene gemäß Art. 1 des kgl. Dekretes vom 16.11.1971 Nr. 1086, im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Geometer.

Die im Berufsalbum Eingetragenen haben ferner die Möglichkeit, obige Tätigkeiten auch in anderen Sektoren auszuüben, falls diese zusammenhängen oder abhängig sind von Planungen und Arbeiten ihres spezifischen Kompetenzbereiches. 

Für Aufträge einer gewissen Größenordnung ist eine Teamarbeit von mehreren Fachleuten möglich und, falls nötig, auch von Fachleuten anderer Berufskategorien, die gemeinsam verantwortlich zeichnen. In der Regel werden Aufträge über Bonifizierungsarbeiten, Flußregulierungen beachtlichen Ausmaßes und komple-xer Bauart sowie Raumordnung, die sich nicht nur auf die Landwirtschaft und ländliche Gebiete beschränkt unter besonderer Berücksichtigung der Bebauungspläne und Bauprogramme, in gemeinsamer Zusammenarbeit zuständiger Berufsgruppen ausgeführt.

Die in diesem Artikel angeführten Kompetenzen schließen die Ausübung irgendeiner anderen Tätigkeit des Land- und Forstwirtes nicht aus und beschränken nicht die Zuständigkeitsbereiche anderer Berufskategorien aufgrund der geltenden Gesetze und Bestimmungen.

Schließlich ist es auf Grund des D.P.L. vom 19.7.1960, Nr. 42, ausschließlich Kompetenz der in diesem Album eingeschriebenen Agronomen und Forstwirte, nach Eintragung in ein beim Landesausschuß aufliegendes Spezialalbum, die eine dreijährige Berufspraxis und die Kenntnis beider Landessprachen voraussetzt, die Schätzung geschlossener Höfe in der Provinz Bozen vorzunehmen.

Mit Beschluß der Landesregierung Nr. 371 vom 6.2.1995 fällt in die Kompetenz der Agronomen und Forstwirte die Ausstellung von Sicherheitsgutachten für die Errichtung neuer Aufstiegsanlagen. 

Aufgrund des ET Nr. 38 vom 26.10.93 Art. 60 Abs. 3 sind Agronomen und Forstwirte (gemeinsam mit Geologen) befugt, auf Aufforderung des Bürgermeisters Gutachten über Bautätigkeit auf erdrutsch- und lawinengefährdeten Grundstücken, auf Böden mit verschiedenen mechanischen Eigenschaften, am Rande oder Fuß von Felsen, auf unfesten Böden, auf Schutthalden, lockeren oder erdrutschbedrohten Boden zu erstellen.
NB.: Gutachten und Aufträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Agronomen und Forstwirte fallen, dürfen von den Gerichtsbehörden und den öffentlichen Verwaltungen nur den im Berufsalbum eingetragenen Agronomen und Forstwirten zugewiesen werden.

Die widerrechtliche Ausübung des Berufes wird auf Grund des Art. 348 des Strafgesetzbuches gerichtlich verfolgt.  


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