DEIT

Berufsstempel


Bestimmung über die Verwendung des Berufsstempels

Nach Einsichtnahme in das S.D. vom 23.11.1944, Nr. 382, welches die Berufskammer für die technischen Berufe errichtet;
Nach Einsichtnahme in das Ges. vom 7.1.1976, Nr. 3;
Nach Einsichtnahme in ähnliche, von anderen Berufskammern zugrundegelegten Bestimmungen, hat der Kammerausschuss in seiner Sitzung vom 31. Jänner 1977 beschlossen:

  1. Der Agronom- und Forstsachverständige muß seine Unterschrift auf allen Arbeiten, die Privaten, Ämtern und öffentlichen Einrichtungen vorgelegt werden, mittels Anbringung des Berufsstempels beglaubigen, womit bestätigt wird, daß er die Voraussetzungen zur Eintragung in das Berufsalbum besitzt.
  2. Der Berufsstempel weist den Namen des Freiberuflers und eine fortlaufende Nummer auf, die keinem anderen Freiberufler erteilt werden kann, selbst nicht wenn der Inhaber der Nummer vom Berufsalbum gestrichen werden sollte.
  3. Der Berufsstempel wird dem im Album eingetragenen Freiberufler gegen Bezahlung der Unkosten zugewiesen. Darüber muß der Empfänger in einem eigenen Verzeichnis quittieren.
  4. Der Berufsstempel wird im Erkennungsausweis, der auf Grund des Art. 9 des Kgl. Dekr. vom 25.11.1929, Nr. 2248, vom Kammerausschuß jedem im Album eingetragenen Kollegen ausgestellt wird, wiedergegeben.
  5. Der wegen Rücktritt oder auf Grund der Löschung vom Berufsalbum gestrichene Freiberufler muß gleichzeitig mit dem Gesuch um Streichung oder nach der Mitteilung des Streichungsbeschlusses den Berufsstempel ohne Rückvergütung zurückstellen. Über die erfolgte Rückgabe wird eine Bestätigung ausgestellt und eine entsprechende Anmerkung im eigenen Verzeichnis angebracht.
    Falls der Berufsstempel verloren gehen sollte, muß der Freiberufler eine Meldung beim Präsidenten der Kammer erstatten, welcher gegen Bezahlung ein Duplikat des Stempels übergeben kann.
  6. Der vom Berufsalbum gestrichene Freiberufler, welcher nicht sofort den Stempel innerhalb der vom Kammerausschuß festgesetzten Frist zurückerstattet, wird verwarnt. Von dieser Maßnahme werden die Gerichtsbehörde und die zuständigen Ämter in Kenntnis gesetzt.
    Der vom Berufsalbum gestrichene Freiberufler, welcher weiterhin seine berufliche Tätigkeit ausübt und den Berufsstempel verwendet, kann bei der Gerichtsbehörde angezeigt werden.
  7. Es ist strengstens untersagt, sich direkt den Berufsstempel zu besorgen oder Stempel mit ähnlichen Eigenschaften zu verwenden.
    Die Verwendung von Stempeln, welche nicht vom Präsidenten der Kammer ausgegeben wurden, stellt ein Vergehen dar, das mit Disziplinarverfahren geahndet werden kann.
  8. Die Gerichtsbehörden und die Ämter, welche für die Vidimierung und Genehmigung der Berufsarbeiten zuständig sind, werden gebetet festzustellen, ob die Vorlagen mit dem Berufsstempel versehen sind und sie zurückzuweisen falls dieser fehlen sollte oder nicht in anderer gültiger Weise die Eintragung in das Berufsalbum zum betreffenden Zeitpunkt nachgewiesen wird.
  9. Laut Art. 3 des Gesetzes vom 7.1.1976, Nr. 3, wird bei der Berufskammer der Berufsstempel jener Agronomen und Forstwirte hinterlegt, die im Staatsdienst oder Beamte irgendeiner anderen öffentlichen Verwaltung sind.
    Mit einer Auslegung vom 09.11.95 hat das Justizministerium festgelegt, daß auf Grund des Gesetzes 152 vom 10.02.92, Angestellte im öffentl. Dienst nicht mehr verpflichtet sind den Stempel bei der Kammer zu hinterlegen. In Bezug auf die Berufsausübung ist der Angestellte verpflichtet bei seinen Dienstleistungen um die Genehmigung anzusuchen. Der Kammerausschuß ist verpflichtet bei der Liquidierung eventuelle Hinderungsgründe der Berufsausübung zu untersuchen.
    Somit hat der Kammerausschuß beschlossen, daß Kollegen im öffentl. Dienst der Stempel auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch ausgehändigt wird, wobei der Verwendungszweck angegeben werden sollte.
  10. Diese Bestimmungen treten am 1. März 1977 in Kraft.

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